Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

StVollzG NRW

§ 100 Konferenzen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplans sowie zur Vorbereitung anderer wichtiger Entscheidungen im Vollzug, insbesondere bei erstmaliger Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen, Verlegung in den offenen Vollzug oder bei Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung, führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit den an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch. § 5 gilt entsprechend. Das Konferenzergebnis und die tragenden Gründe der jeweiligen Entscheidung sind zu dokumentieren.

§ 99 § 101